- Vier Aufgabenarten — und die Regel, dass mindestens zwei vorkommen
- Die EPA Musik (KMK 1989 i. d. F. vom 17.11.2005) nennen vier Aufgabenarten: (3.2.1) ERSCHLIESSUNG VON MUSIK durch Untersuchung, Analyse und Interpretation — Klangbeispiel UND Notation müssen zur Verfügung stehen. (3.2.2) ERÖRTERUNG MUSIKBEZOGENER TEXTE (Briefe, Biografien, Kritiken, theoretische Schriften) mit zugehörigen Klangbeispielen. (3.2.3) GESTALTUNG VON MUSIK mit schriftlicher Erläuterung. (3.2.4) PRAKTISCHES MUSIZIEREN in Verbindung mit 3.2.1 oder 3.2.2. Die Arten sind kombinierbar, und außer bei 3.2.4 — die schon eine Mischform ist — sollen die Prüfungsaufgaben MINDESTENS ZWEI verschiedene Aufgabenarten enthalten. Die Arten 3.2.3 und 3.2.4 dürfen nur angeboten werden, wenn der Unterricht die Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Bearbeitungszeiten und Hilfsmittel regeln die Länder.
- Praktisches Musizieren: die einzige feste Prozentregel der EPA
- Bei der Aufgabenart 3.2.4 nennen die EPA ausdrücklich Anteile: Der fachpraktische Prüfungsteil geht mit MINDESTENS 50 % in die Bewertung ein, der separate schriftliche Teil (eine Aufgabe nach 3.2.1 oder 3.2.2) mit MINDESTENS 30 %; beide Teile müssen sich zu 100 % ergänzen. Zum fachpraktischen Teil kann ein geschlossener eigener Aufgabenteil zu Satzlehre oder Gehörbildung gehören. Mögliche Leistungen: bewusst gestalteter Vortrag selbst gewählter Stücke oder von Pflichtstücken nach Vorbereitungszeit, ein ergänzendes Gespräch zu technischen und interpretatorischen Fragen, Vom-Blatt-Spiel oder Vom-Blatt-Singen eines einfachen Beispiels.
- Gewichtung der Anforderungsbereiche
- Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf alle drei Anforderungsbereiche erstrecken. Ein angemessenes Niveau ist erreicht — im Grundkurs- WIE im Leistungskursfach —, wenn das SCHWERGEWICHT im Anforderungsbereich II liegt und daneben AB I und AB III berücksichtigt werden, und zwar AB I in HÖHEREM Maße als AB III. Prozentwerte für die Anforderungsbereiche nennen die EPA nicht.
- Wie die Aufgaben gebaut sind
- Die Aufgaben sollen THEMATISCH GESCHLOSSEN sein, sich auf abgegrenzte Sachverhalte beziehen und DURCH ARBEITSANWEISUNGEN GEGLIEDERT sein. Sie dürfen sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken und müssen eine SELBSTÄNDIGE Leistung ermöglichen: Eine Aufgabe, die einer bereits bearbeiteten so nahe steht, dass im Wesentlichen nur Bekanntes wiederzugeben wäre, erfüllt diese Bedingung ausdrücklich NICHT.
- Unterschied Grundkurs — Leistungskurs
- Die Anforderungen unterscheiden sich vor allem in der KOMPLEXITÄT des Gegenstands, im ANSPRUCH AN METHODENBEHERRSCHUNG und im GRAD DER STRUKTURIERUNG durch Arbeitsanweisungen. Für das Leistungskursfach halten die EPA ausdrücklich fest, dass Methodenbeherrschung und eigenständige Findung des Lösungswegs NICHT durch zu detaillierte Vorgaben gesteuert werden dürfen — im LK ist die Aufgabe also bewusst offener formuliert.
- Auswahl der Musikbeispiele und Materialien
- Musikbeispiele werden nach drei Kriterien ausgewählt: künstlerische Qualität, geschichtliche Bedeutung oder Eignung zur problemorientierten Auseinandersetzung; exemplarischer Charakter für Epoche, Stil, Gattung und Form; Bezug zu den musikalischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler. Den Aufgaben MÜSSEN die Klangbeispiele und gegebenenfalls Notentexte beigefügt werden; Notentexte dürfen nur so weit gekürzt werden, dass der nötige Grad an Komplexität erhalten bleibt. Ein „KMK-Pflichtrepertoire" gibt es NICHT — welche Werke verbindlich sind, legen die Länder in ihren Abiturvorgaben fest.
- Bewertet wird nach Qualität, Quantität und Darstellung
- Die EPA gliedern die Bewertung in drei Gesichtspunkte. QUALITÄT: Genauigkeit der Kenntnisse zu kompositorischen Techniken, Formverläufen, Gattungen, Stilen und musikhistorischen Sachverhalten; Sicherheit in Arbeitstechniken, Methoden und Fachsprache; Stimmigkeit des Nachweises struktureller Bezüge; Anspruchsniveau der Problemerfassung; Grad der Selbständigkeit. QUANTITÄT: Umfang der Kenntnisse, Vielfalt der Folgerungen, Begründungen und Bezüge. SCHRIFTLICHE DARSTELLUNG: Klarheit und Eindeutigkeit, Angemessenheit in Schrift UND Notation, Übersichtlichkeit der Gliederung, sprachliches Ausdrucksvermögen bei der Beschreibung ästhetischer Phänomene.
- Mündliche Prüfung
- Die Aufgabenstellung lehnt sich an dieselben Aufgabenarten an und muss Leistungen in allen drei Anforderungsbereichen ermöglichen. Sie bezieht sich SCHWERPUNKTMÄSSIG auf ein Halbjahr der Qualifikationsphase, muss aber Sachgebiete MINDESTENS EINES ANDEREN Kurshalbjahres aufgreifen. Ausgangspunkt ist eine begrenzte, gegliederte, SCHRIFTLICH VERFASSTE Aufgabe mit vorgelegten Materialien (Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder, Tabellen); während der Vorbereitung dürfen gegebenenfalls Instrumente und technische Hilfsmittel benutzt werden. Wo die Landesregelung es zulässt, kann die Prüfung praktisches Musizieren und Prüfungsgespräch verbinden. Minutenangaben machen die EPA nicht.
- Was 11 und was 05 Punkte verlangen
- Für „gut" (11 Punkte) muss die Aufgabenstellung in ihren KOMPLEXEN ZUSAMMENHÄNGEN erkannt, selbstständig eine nachvollziehbare, zusammenhängende Lösung gefunden und diese im vorgegebenen Zeitrahmen dargestellt worden sein — mit fachspezifischen Begriffen und Arbeitsweisen, klar geordnet und argumentativ schlüssig. Für „ausreichend" (05 Punkte) müssen die Aussagen weitgehend auf die Aufgabe bezogen, grundlegende Fachbegriffe und Arbeitstechniken angewendet und die Darstellung verständlich und erkennbar geordnet sein; neben AB I müssen WENIGSTENS auch Leistungen im AB II vorliegen. Für Analyse- und Erörterungsaufgaben heißt das konkret: Die bestimmenden Merkmale des Musikbeispiels bzw. Textes müssen IN GRUNDZÜGEN erfasst sein; bei Gestaltungsaufgaben muss die Gestaltung die gesetzten Bedingungen in den Grundzügen erfüllen.