- Drei Aufgabenarten — praktischer, theoretischer und rein schriftlicher Schwerpunkt
- Die EPA Bildende Kunst (KMK 1989 i. d. F. vom 10.02.2005) nennen genau drei Aufgabenarten. (3.1.1) AUFGABE MIT PRAKTISCHEM SCHWERPUNKT UND SCHRIFTLICHEM ANTEIL: überwiegend eine gestalterische Arbeit, dazu ergänzende schriftliche Ausführungen, die den eingeschlagenen Weg reflektieren oder das Problem in ein größeres Umfeld einordnen. (3.1.2) AUFGABE MIT THEORETISCHEM SCHWERPUNKT UND PRAKTISCHEM ANTEIL: Beschreibung, Analyse und Interpretation, verknüpft mit einem kleineren praktischen Teil (Skizzen, Studien, Auszüge), der eine erkennbare Funktion bei der Lösung hat. (3.1.3) THEORETISCH-SCHRIFTLICHE AUFGABE: Analyse und Interpretation ohne geforderte Skizzen, mit stärkerer Einbeziehung kunsthistorischer und kunstwissenschaftlicher Kenntnisse.
- Der praktische Teil ist Konzeptarbeit — nicht Nachempfinden
- Die EPA schreiben ausdrücklich: „Das bloße Nachempfinden oder die Adaption eines Stils oder einer Stilrichtung ist dabei nicht angemessen." AUCH DIE LÖSUNGSPROZESSE sind Bestandteil der Aufgabe und Gegenstand der Leistungsbewertung — Ideenfindung, Planung und Entwurf gehen in die Bewertung ein, weil die Prüfungssituation die praktische Realisation ohnehin begrenzt. Stichwortartige Erläuterungen oder bloße Beschriftungen zählen NICHT als der geforderte schriftliche Anteil.
- Auswahl und inhaltliche Streuung der Aufgaben
- Die zur Auswahl vorgelegten Prüfungsaufgaben müssen sich in Inhalten, Aspekten und Schwerpunktsetzungen DEUTLICH unterscheiden. Sie beziehen sich auf die Bereiche Bildende Kunst, Massenmedien und Gestaltete Umwelt, und MINDESTENS EINE Aufgabe muss sich auf den Bereich der Bildenden Kunst beziehen. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf die Inhalte nur eines Kurshalbjahres beschränken.
- Gewichtung der Anforderungsbereiche
- Die Prüfungsaufgabe muss sich auf alle drei Anforderungsbereiche erstrecken, damit das gesamte Notenspektrum beurteilbar wird; der SCHWERPUNKT der Aufgabenstellung liegt im ANFORDERUNGSBEREICH II. AB I = Wiedergabe von Kenntnissen, AB II = Anwenden von Kenntnissen, AB III = Problemlösen und Werten. Prozentwerte nennen die EPA nicht; Bearbeitungszeiten und Hilfsmittel regeln die Länder.
- Gliederung: mehrgliedrig, aber EINE thematische Einheit
- Die Aufgabenstellung soll in der Regel MEHRGLIEDRIG sein — die Gliederung grenzt ein, akzentuiert und präzisiert und erleichtert damit Lösung wie Beurteilung; eine schwerpunktmäßige Zuordnung von Teilaufgaben zu einem Anforderungsbereich ist möglich. Zugleich bildet jede Prüfungsaufgabe EINE THEMATISCHE EINHEIT: „Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung." Lesen Sie die Teilaufgaben deshalb als einen Gedankengang, nicht als getrennte Fragen.
- Mündliche Prüfung
- Die mündliche Prüfung ist eine EINZELPRÜFUNG und darf sich ebenfalls nicht auf Sachgebiete nur eines Kurshalbjahres beziehen. Sie erhalten die Aufgabe in GEGLIEDERTER Form mit beigegebenen Materialien (Abbildungen, Gegenstände, Modelle, Texte, Arbeitsmaterialien); für ihre Struktur orientieren sich die Prüfenden an denselben drei Aufgabenarten. Umfang und Komplexität müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vorbereitungszeit stehen. Bildhafte Veranschaulichung — etwa durch Skizzen — ist ausdrücklich erwünscht; kreativ-gestalterische Leistungen können in der Prüfungssituation nur in begrenztem Umfang erwartet werden. Konkrete Minutenangaben macht die KMK nicht.
- Kommunikative Bewertungskriterien der mündlichen Prüfung
- Zusätzlich zu den Maßstäben der schriftlichen Prüfung zählen: bildhafte Verdeutlichung der sprachlichen Aussagen · Verständlichkeit der Darlegung und Angemessenheit des Ausdrucks · Gliederung und Aufbau der Darstellung · Eingehen auf Fragen, notwendige Einwände und Hilfen · begründete Verdeutlichung des eigenen Standpunktes.
- Was 11 und was 05 Punkte verlangen
- Die EPA beschreiben zwei Notenanker wörtlich. Für „gut" (11 Punkte) muss die Aufgabenstellung in ihren KOMPLEXEN Zügen erkannt und ihre Intention selbstständig zu einer nachvollziehbaren, zusammenhängenden Lösung genutzt sein — mit fachspezifischen Begriffen und Verfahren, klar geordnet und argumentativ schlüssig; erwartet werden überwiegend Leistungen im AB II, teils auch III. Für „ausreichend" (05 Punkte) müssen der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und Ansätze zur Lösung erbracht sein, mit erkennbaren Kenntnissen fachspezifischer Verfahren und Begriffe; neben AB I müssen MINDESTENS auch Leistungen im AB II vorliegen.