- Zwei Aufgabenarten: Textaufgabe und Themaaufgabe
- Die EPA Ethik (KMK 1989 i. d. F. vom 16.11.2006) nennen genau ZWEI charakteristische Aufgabenarten. Die TEXTAUFGABE hat ihre Grundlage in der Texterschließung — Verstehenshypothesen entwickeln und systematisch prüfen, die ethisch-philosophische Thematik erfassen, den Gedankengang rekonstruieren; dazu in der Regel die Einbettung in den Problem- und Theoriekontext und ein erörternder Teil mit selbstständiger Stellungnahme. Die THEMAAUFGABE hat ihren Schwerpunkt in Darstellung und Auseinandersetzung auf Grundlage eines Textes, Zitats oder anderer Materialien und zielt schwerpunktmäßig auf Entfaltung und Erörterung der Thematik. Bearbeitungszeiten und Hilfsmittel regeln die Länder.
- Gewichtung der Anforderungsbereiche — hier stehen Zahlen im Dokument
- Anders als die meisten anderen Fächer nennen die EPA Ethik konkrete Anteile: Das SCHWERGEWICHT liegt im Anforderungsbereich II mit CA. 40 %, daneben werden AB I und AB III mit JE CA. 30 % berücksichtigt — und zwar AB I in höherem Maße als AB III. Das gilt für grundlegendes UND erhöhtes Anforderungsniveau gleichermaßen. Inhalt, Kontexteinbettung und Komplexität müssen die Erreichbarkeit der Anforderungsbereiche II und III garantieren.
- Die offene Aufgabenstellung
- Die Themaaufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert ODER als OFFENE Aufgabenstellung formuliert sein. Die offene Form lässt Ihnen Wahlmöglichkeiten bei Darstellungsart, Reihenfolge und Schwerpunktsetzung und verlangt dafür ausdrücklich den Nachweis, eine ethische Fragestellung im SELBSTGEWÄHLTEN argumentativen Zusammenhang darzustellen, Bezüge zu relevanten philosophischen Positionen herzustellen und auf die Lebenswirklichkeit anzuwenden. Wer hier ohne eigene Gliederung schreibt, verschenkt genau die Leistung, die geprüft wird.
- Gestaltungsanteile
- Text- wie Themaaufgabe können GESTALTUNGSELEMENTE enthalten: die adressatenbezogene Vermittlung einer Theorie, eines Standpunkts oder eines Problems. Der Gestaltungsauftrag legt Adressat und Verwendungszweck des zu schreibenden Textes fest — die EPA nennen als Beispiele Stellungnahmen oder Gutachten aus ethischer Sicht, etwa Vorlagen für Ethikkommissionen, bei medizin- und bioethischen Streitfragen oder bei Gesetzgebungsverfahren. Bei einer solchen Aufgabe zählt auch die METAREFLEXIVE Erläuterung der gewählten Darstellungsform.
- Teilaufgaben dürfen zusammengefasst werden
- Teilaufgaben und Arbeitsanweisungen stehen in einem inneren, ausgewiesenen Zusammenhang. Die EPA erlauben deshalb ausdrücklich, bei der Bearbeitung TEILAUFGABEN ZUSAMMENZUFASSEN und die Ausführungen methodisch selbstständig zu strukturieren, sofern dieser Zusammenhang gewahrt bleibt. Zugleich soll die ungenügende Bearbeitung einer Teilaufgabe die Lösung der anderen NICHT unmöglich machen. Und: Die Aufgabenstellung muss NICHT nach der Hierarchie der Anforderungsbereiche gegliedert sein — eine Teilaufgabe ist nicht automatisch einem Anforderungsbereich zugeordnet.
- Bewertet wird nach Quantität, Qualität und Darstellung
- QUANTITÄT: Umfang der Kenntnisse und Einsichten, Breite der Argumentation, Vielfalt der Aspekte, Reichhaltigkeit der Argumente. QUALITÄT: Angemessenheit des Text- und Problemverständnisses, Genauigkeit der Kenntnisse, Stimmigkeit der Aussagen, Klarheit der Gedankenführung, Unterscheidung von Wichtigem und weniger Wichtigem, Differenziertheit des Urteilsvermögens, Umgang mit Fachsprache und Fachmethoden, Grad der Selbstständigkeit. DARSTELLUNG: Gliederung, Angemessenheit des Ausdrucks, begriffliche Exaktheit, konzeptionelle Klarheit. Die EPA halten außerdem fest, dass die Beurteilung der GESAMTLEISTUNG Vorrang vor einer zu stark mathematisierten Berechnung haben soll.
- Was „gut" und was „ausreichend" verlangt
- GUT: die Forderungen in ALLEN Anforderungsbereichen überzeugend erbracht — differenziertes, systematisches Erfassen der Vorlage, Problem- und Theorieverständnis, sachgerechtes methodisches Arbeiten, Klärung und Verdichtung komplexer Argumentationsgänge, aufgabenbezogene und zielgerichtete Argumentation, begründete und differenzierte Urteilsbildung. AUSREICHEND: trotz Mängeln im Ganzen noch — Erfassen der Vorlage, hinreichendes Text- und Theorieverständnis, weitgehende Widerspruchsfreiheit, aufgabenbezogene und verständliche Argumentation, ANSÄTZE zu begründeter Urteilsbildung und Hinweise auf eine eigene Position. Allgemein gilt: für „gut" sind Leistungen in AB II UND III nötig, für „ausreichend" über AB I hinaus auch in AB II.
- Sprachliche Richtigkeit und äußere Form
- Schwerwiegende UND gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form führen zu einem Abzug von EIN BIS ZWEI Notenpunkten der einfachen Wertung. Sprachliche Ausdrucksfähigkeit, korrekter Gebrauch der Fachsprache und Klarheit des Aufbaus bilden neben Inhalt und Argumentation ausdrücklich eine WESENTLICHE Grundlage der Gesamtbewertung — einschließlich der Lesbarkeit.
- Gleichwertige Lösungswege und begründete Kritik
- Die Bewertung muss für GLEICHWERTIGE ANDERE als die im Erwartungshorizont skizzierten Lösungswege ebenso offen bleiben wie für BEGRÜNDETE KRITIK an inhaltlichen Implikationen der Aufgabenstellung. Eine sauber begründete Zurückweisung einer Prämisse der Aufgabe ist also ausdrücklich zulässig — sofern sie begründet ist.